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Österreich: Verfassungsgerichtshof stellt drängende Fragen zum COVID-Narrativ

Knapp zwei Jahre dauert die Corona-Krise bereits an. Eine Zeit, in der sich auch Österreich durch eine rigide Maßnahmenpolitik hervortat. Vor wenigen Tagen übermittelte nun der Verfassungsgerichtshof Bundesgesundheitsminister Mückstein einige Fragen zur Belastung des Gesundheitssystems. Und die haben es wirklich in sich.
Österreich: Verfassungsgerichtshof stellt drängende Fragen zum COVID-NarrativQuelle: AP © Lisa Leutner, Associated Press

Angesichts der allgemeinen COVID-Impfpflicht, die nun im Februar in Kraft treten soll, gilt Österreich auch in Deutschland den Anhängern einer rigiden Maßnahmenpolitik in Zeiten der Corona-Krise als Vorbild. Nur auf diese Weise, so das Argument, ließe sich etwa eine zu große Belastung des Gesundheitssystems und insbesondere der Krankenhäuser durch "Corona-Patienten" vermeiden.

Gegenstimmen und Fragen nach konkretem Zahlen- und Datenmaterial wurden bislang als dem Leid und dem Sterben gegenüber unangemessene und verwerfliche Einwürfe von "COVIDioten" und "Corona-Leugnern" abgewiesen. Für die Politik galt es, sich an den Ratschluss "der Wissenschaft" zu halten. Eine ergebnisoffene Erörterung kritischer Fragen oder Gegenpositionen im Ringen um die angemessenste Maßnahmenpolitik war die Ausnahme, nicht die Regel.

Viele Beobachter mögen daher jetzt ungläubig staunen. Denn es ist just der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGh), der nach knapp zwei Jahren seit Beginn der massiven Gesundheitskrise entsprechende Fragen aufwirft. Vor wenigen Tagen ließ der VfGh dem österreichischen Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein einen ganzen Fragenkatalog zur Maßnahmenpolitik der Bundesregierung zukommen. Die Echtheit des vermeintlich "umstrittenen Schreibens" wurde in der Zwischenzeit bestätigt und das Thema von verschiedenen Medien in Österreich aufgegriffen.

Hintergrund ist ein Verordnungsprüfverfahren hinsichtlich der von der Regierung in Wien ergriffenen Corona-Maßnahmen. "Auch zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung", heißt es in dem fünfseitigen Schreiben, das am Donnerstag an die Adresse Mücksteins versendet wurde. In der Sache nicht unüblich, kann der Fragenkatalog aufgrund des auch in der Alpenrepublik bisher gepflegten politischen und gesellschaftlichen COVID-Narrativs dennoch als brisant bezeichnet werden.

Bis zum 18. Februar hat der 47-jährige Mückstein nun Zeit, die insgesamt 10 ebenso grundlegenden wie detaillierten Fragen angemessen zu beantworten. So möchten die Höchstrichter vor allem auch Näheres darüber erfahren, was es mit den sogenannten "Coronafällen" in den Kliniken auf sich hat. Dabei beziehen sie sich exemplarisch auf einen Medienbericht. Demnach würden "Coronafälle" auch dann verbucht, "etwa wenn Patienten wegen Nierenversagens auf der Intensivstation liegen, die zufällig positiv auf Corona getestet werden." Gleichzeitig lässt der Fragenkomplex Rückschlüsse über eine mutmaßliche Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Patienten zu. So heißt es etwa einleitend zu der entsprechenden Frage:

"Der Verfassungsgerichtshof ersucht daher um Auskunft, ob die in den Verordnungsakten angegebenen Hospitalisierungs- bzw. Verstorbenenzahlen alle mit SARS-CoV-2 infizierten Personen, die in Spitälern auf Normal- oder Intensivstationen untergebracht sind bzw. die 'an oder mit' SARS-CoV-2 verstorben sind, umfassen? Wenn ja, warum wird diese Zählweise gewählt?"

Es ergeht daher unter anderem die Forderung an das Ministerium, anhand konkreter Zahlen zwischen an oder mit COVID-19 Verstorbenen aufzuschlüsseln. Und der Minister soll auch handfeste Informationen zu Patienten liefern, die tatsächlich wegen COVID-19 oder aufgrund einer anderen Indikation intensivmedizinisch betreut wurden. Mit dem Ziel einer differenzierten Bestandsaufnahme fordert der VfGh weitere Informationen zur entsprechenden Methodik und Zählweise, die seitens des Gesundheitsministeriums zum Einsatz kamen.

Ein weiterer Fragenkomplex widmet sich der Effektivität des Tragens der sogenannten Schutzmasken. Vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Omikron-Variante verschärfte Österreich Anfang Januar die Corona-Restriktionen. Diese sehen nun auch im Freien das Tragen einer FFP2-Maske vor, wenn der schon längst obligatorische Mindestabstand nicht eingehalten werden könne.

"Ausnahmen gelten, wenn der Mindestabstand nur kurz unterschritten wird, wie etwa beim Vorbeigehen auf dem Bürgersteig".

Die Verfassungsrichter wollen nun vom Gesundheitsminister wissen:

"Um welchen Faktor reduziert das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen bzw. im Freien das Ansteckungs- bzw. Übertragungsrisiko?"

In einem nächsten Schritt widmen sich die österreichischen Höchstrichter der in dem bisherigen Diskurs oft auf der Grundlage ungefährer Angaben und Wahrscheinlichkeiten gehandhabten Thematik der Corona-Impfungen. Eine ebenso schlichte wie bislang offenbar nicht zur Zufriedenheit des Verfassungsgerichts beantwortete Frage lautet:

"Um welchen Faktor verringert die COVID-Schutzimpfung das Risiko schwerer Verläufe?"

Eine in Medienberichten oftmals kolportierte Impfwirksamkeit von 95 Prozent wird in dem Schreiben einem scheinbaren – nicht nach Alter und Gesundheitszustand differenzierten – Risiko von 0,1516 Prozent gegenübergestellt, an COVID-19 zu versterben. Dies wiederum werfe neue Fragen auf:

"Worauf bezieht sich eine angegebene Impfwirksamkeit von beispielsweise 95 Prozent? Was bedeutet in diesem Zusammenhang absolute und relative Risikoreduktion?"

Penibel werden weitere Fragen zur mutmaßlichen Schutzwirkung der Corona-Vakzine gestellt. So etwa nach dem Anteil der "Erst-, Zweit- bzw. Drittgeimpften an den wegen COVID-19 bzw. den mit SARS-CoV-2 hospitalisierten Personen".

Nicht selten kam in den vergangenen Monaten im gesellschaftlichen Diskurs die Frage auf, ob von sogenannten Ungeimpften tatsächlich ein höheres Übertragungsrisiko ausgehe als von den "vollständig" gegen COVID-19 Geimpften. Immerhin müssen sich Erstere aufgrund des Corona-Regelwerks regelmäßig testen lassen, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ganz im Gegensatz zu Letzteren, die vielerorts keinen Test benötigen. Für den VfGh ergibt sich daraus die Frage:

"Wie hoch ist das Übertragungsrisiko bei einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person mit Zweitimpfung, die drei, sechs bzw. acht Monate zurückliegt, im Vergleich zu einer ungeimpften Person, deren negativer PCR-Test 24 Stunden zurückliegt?"

Noch vor wenigen Wochen war in Politik und Medien immer wieder von der "Pandemie der Ungeimpften" die Rede. Die "Ungeimpften" seien die Treiber der Pandemie, war man sich auch fraktionsübergreifend einig. Was die Ungeimpften angeht, ging Österreich dann sogar noch einen Schritt weiter und verhängte am 15. November einen "Lockdown für Ungeimpfte".

Alle Einwohner über zwölf Jahren durften ab diesem Tag und ohne Nachweis ihrer Impfung oder Genesung die eigenen vier Wände nur noch für Arbeit oder Ausbildung, Einkäufe des täglichen Bedarfs, Arztbesuche oder zur körperlichen Erholung verlassen. Mückenstein war sich laut einem Medienbericht vom 15. Januar sicher, dass "eine zu frühe Lockerung für Ungeimpfte [...] schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung des Virus und zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen" könne.

Für die Richter am VfGh blieben in diesem Zusammenhang allerdings einige Fragen offen. So möchte man gerne beantwortet wissen, um wie viele Prozentpunkte der verordnete Lockdown für Ungeimpfte "das Infektionsrisiko einer ungeimpften Person" tatsächlich reduziert. Und die weiteren Ausführungen in dem Schreiben münden schließlich in der Frage:

"Welchen in Prozenten ausgedrückten Effekt hat der 'Lockdown für Ungeimpfte' auf die Spitalbelastung?"

Auf die Gegenwart wird sich diese Frage nun nicht mehr beziehen können, denn seit Montag ist der "Lockdown für Ungeimpfte" in Österreich Geschichte. Angekündigt hatte Bundeskanzler Nehammer die Aufhebung der drakonischen Maßnahme am 26. Januar mit der Begründung, dass die Krankenhäuser trotz anhaltend hoher Infektionszahlen nicht überlastet seien. Zugleich bleibe aber die 2G-Regel in weiten Teilen des öffentlichen Lebens erhalten. Sie erlaubt Ungeimpften zum Beispiel das Einkaufen nur in Geschäften des täglichen Bedarfs. Dafür können Menschen ohne Impfung gegen Corona ab Montag ihr Zuhause auch ohne triftigen Grund verlassen.

Die obersten Richter Österreichs möchten in ihrem Schreiben vom 26. Januar derweil detailliertere Informationen zu dem mutmaßlichen Phänomen der Übersterblichkeit im Jahr 2021 erhalten. Sie beziehen sich dabei auf einen Zeitungsbericht vom Dezember, wonach es "gegenüber  dem Vorjahr um ein Drittel weniger COVID-19-Todesfälle gebe, zugleich aber eine wöchentliche Übersterblichkeit im dreistelligen Bereich."

"Trifft dies zu? Falls ja, wie hoch war die nicht durch an COVID-19 verstorbene Personen erklärbare Übersterblichkeit in Summe im Jahr 2021, und wie erklärt sich diese Übersterblichkeit?"

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