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Bundesverfassungsgericht: Anhebung der staatlichen Parteienfinanzierung 2018 war verfassungswidrig

Im Jahr 2018 hatte die damalige Große Koalition die staatliche Parteienfinanzierung in einer schnellen Abstimmung auf 190 Millionen Euro erhöht. Diesen Bundestagsbeschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe jetzt nicht nur für nichtig, sondern auch für verfassungswidrig.
Bundesverfassungsgericht: Anhebung der staatlichen Parteienfinanzierung 2018 war verfassungswidrigQuelle: www.globallookpress.com © Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die vom Bundestag im Jahr 2018 beschlossene Erhöhung der staatlichen Finanzmittel für die politischen Parteien um 25 Millionen Euro am Dienstag für nichtig erklärt. Die damals beschlossene Aufstockung der staatlichen Parteienfinanzierung auf 190 Millionen Euro pro Jahr sei verfassungswidrig, stellte der Zweite Senat mit der Verkündung des Urteils fest. Damit gilt rückwirkend wieder die alte Obergrenze. Diese lag 2018 bei 165 Millionen Euro.

Union und SPD, die die Gesetzesänderung seinerzeit in die Wege leiteten, hatten das Plus unter anderem mit höheren Kosten begründet, die für die Bekämpfung von Hackerangriffen, Fake News, aber auch bei der Umsetzung besserer Datenschutzmaßnahmen im Netz anfielen. Die Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Gerichts, Doris König, sah die Anhebung damit jedoch nicht hinreichend begründet. Ferner machte die Vorsitzende Richterin deutlich, dass bei den Kalkulationen auch Einsparpotenziale infolge neuer Verhältnisse zu berücksichtigen seien.

Der Entscheidung des Gerichts war ein von 216 Abgeordneten von Grünen, Linkspartei und FDP eingereichter Normenkontrollantrag vorangegangen. Obwohl sie selbst genauso von der Erhöhung profitierten, hatten die damaligen Oppositionsparteien die Erhöhung seinerzeit als unverhältnismäßig kritisiert. Insbesondere befürchteten sie, dass bei den Steuerzahlern dadurch womöglich der Eindruck einer Selbstbedienung entstehe. Diese Befürchtung teilt auch Deutschlands Oberster Gerichtshof. Der eigentliche Zweck der Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung bestehe darin zu verhindern, dass bei den Bürgern der Eindruck entstehe, die Parteien könnten sich in unangemessener Weise aus öffentlichen Kassen selbst bedienen.

"Denn ein solcher Eindruck kann zu einem nachhaltigen Akzeptanzverlust für dieses System führen", mahnte König. "Die Parteien müssen nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen bleiben." In diesem Zusammenhang verwies sie auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien, nach dem der Staat den Prozess der politischen Willensbildung nicht beeinflussen dürfe. Auch dürfe der Umfang der Staatsfinanzierung nicht immer weiter anschwellen, betonte die Richterin. 

Im Rahmen der Parteienfinanzierung erhalten Parteien in Deutschland staatliche Gelder, vor allem für ihre Wahlkampfkosten. Dadurch soll verhindert werden, dass sie auf Großspenden oder Lobbyisten angewiesen sind. Um aber auch die Staatsferne der Parteien gewährleisten zu können, hatte das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil von 1992 eine absolute Obergrenze für diese Finanzhilfen eingeführt. Erhöht werden darf das Gesamtvolumen der staatlichen Finanzmittel danach nur in begründeten Fällen. 

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